Steuerberatung
Tel.: 030-5360 388-0
Fax: 030-5360 388-90
Rechtsanwälte/Notare
Tel.: 030-5360 388-70
Tel.: 030-5360 388-80
Fax: 030-5360 388-93
Ausländischen Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in Deutschland pflegen oder planen, zeigen wir, welche Rechtsform das steuerlich günstigste Ergebnis bringt:
Neben der steuerlichen Optimierung, spielen bei der Rechtsformwahl regelmäßig weitere Faktoren eine wesentliche Rolle, insbesondere:
Die Beratung hierzu erfolgt bestenfalls durch Steuerberater und Rechtsanwälte gemeinsam.
Für Inländisches Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen im Ausland pflegen oder planen, gilt grundsätzlich das gleiche wie im Inboundfall. Insbesondere ist hier die Rückführung von im Ausland erzielten Gewinnen von Interesse. In der Regel arbeiten wir in mit den ausländischen Beratern unserer Mandanten zusammen oder empfehlen unsere ausländischen Kooperationspartner.
Für Inländer, die für Ihren Arbeitgeber im Ausland arbeiten, gilt es eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. In der Regel ist zu klären inwieweit ausländische Steuer entsteht und ob und in welchen Maß diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann, bzw. der deutsche Fiskus von der Besteuerung freistellt.
Für Ausländer, die in Deutschland Arbeitslohn beziehen, gilt es ebenfalls eine Doppelbesteuerung im In- und Ausland zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. In der Regel ist zu klären, ob mit der einbehaltene Lohnsteuer der deutsche Steueranspruch abgegolten ist oder ob eine Veranlagung ein besseres Ergebnis verspricht.
Werden bei internationalen Auftritten oder Wettkämpfen häufig mit einem Steuerabzug an der Quelle, in der Regel durch den Veranstalter konfrontiert. Hier besteht regelmäßig die Möglichkeit diesen Abzug bereits im Vorfeld zu vermeiden oder zumindest im Nachhinein den Steuerabzug anzurechnen.
Mit der fortschreitenden Globalisierung geht eine weltweite Verteilung von Vermögenswerten einher. Gleichzeitig sind Familienbeziehungen in zunehmendem Maß nicht mehr auf eine Nation beschränkt. Dies führt dazu, dass in Erbfällen häufig mindestens zwei Staaten Anspruch auf die Besteuerung der Erbschaft erheben. Die Vermeidung oder Minderung von Ertragsteuern (Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer) hat Deutschland in rund 100 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geregelt. Für die Erbschaftsteuer existieren derzeit lediglich sechs anwendbare DBA (Dänemark, Griechenland, Frankreich, Schweden, Schweiz, USA). Da in Erbfällen nicht selten erhebliche Vermögenswerte übertragen werden, hat eine Doppelbesteuerung häufig desaströse materielle Folgen. Eine sorgfältige Planung in diesem sensiblen Gebiet ist daher in höchsten Maß anzuraten.
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.